Die Vereinssatzung

(zuletzt geändert am 12.09.2014)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Watt´n Board Sport“. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Watt´n Board Sport e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Wurster Nordseeküste und wurde am 08.03.2011 errichtet.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere Board-Sportarten (z.B. Kitesurfing, Windsurfing, Wellenreiten, StandUp Paddling, Wakeboarding u.a.). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch theoretische und praktische Ausübung durch seine Mitglieder verbunden mit der Pflege der Gemeinschaft sowie der unmittelbar mit diesen Sportarten verbundenen Gebiete und der Erprobung neuer Materialien und Techniken.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann jederzeit zum Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.10, durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands freiwillig aus dem Verein austreten. Geleistete Vereinsbeiträge werden nicht erstattet.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Geleistete Vereinsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Mitglieder, die in kommerzieller Tätigkeit mit den unter § 2 genannten Sportarten verbunden sind, dürfen kein Amt innerhalb des Vereins wahrnehmen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a)   dem 1. Vorsitzenden

b)   dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer

d)     dem Kassenwart

e)      Mitgliederverwaltung

f)       Verbindungsperson zu anderen Vereinen

g)      Person für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

h)      Person zum Thema Recht

i)        Umweltbeauftragter

und bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied per Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet; sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrags kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszeckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, und 12

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.